I. BPostErnAnO

Auf Grund des Artikels I der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) ergänzt durch die Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 383) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der planmäßigen Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 und der entsprechenden nichtplanmäßigen Beamten

den Präsidenten

des Fernmeldetechnischen Zentralamts,

des Posttechnischen Zentralamts,

des Sozialamts der Deutschen Bundespost,

der Oberpostdirektionen sowie

dem Präsidenten der Bundesdruckerei je für ihren Dienstbereich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.