§ 2 BPolDKlZustAnO
Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der übrigen Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei erlässt das Bundespolizeipräsidium mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.