§ 5 PflZV — Vorschussgewährung an Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 7 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes an Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit entsprechend anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.