II. BPAWidAnO

Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Finanzen, soweit es nach Ziffer I. zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.