§ 1 BootsbAusbV 2011 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird
1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer“ der Anlage A der Handwerksordnungstaatlich anerkannt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.