§ 1 BodSchVereinhG

Die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1004) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.