§ 7 BodSchätzG — Vergleichsstücke

In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und besonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwählen und zu beschreiben. Die Schätzung der Vergleichsstücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Musterstücke durchzuführen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.