§ 47 BNotO — Erlöschen des Amtes
Das Amt des Notars erlischt durch
1.
Entlassung aus dem Amt (§ 48),
2.
Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,
3.
Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c),
4.
bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,
5.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,
6.
bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),
7.
rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.