II. BMWiTWidAnO 2010

Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Vertretung des Dienstherrn bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Trennungsgeldverordnung übertragen. In besonderen Fällen bleibt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.