I. BMWiTWidAnO 2009
Nach § 126 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird
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der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
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dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
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der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
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dem Bundeskartellamt,
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der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
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der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnendie Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden. Entscheidungen über Widersprüche der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter bleiben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.