§ 2 BMWiBhWidVertrAnO — Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

(1) Dem Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse wird die Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.

(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Absatz 1 selbst zu übernehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.