Eingangsformel BMVgBDODAnO
Auf Grund des § 29 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750) ordne ich für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.