§ 1 BMVBSDelegatAnO — Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen:
1.
gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:
a)
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
b)
die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
c)
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
2.
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.
(2) Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:
1.
gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16:
a)
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
b)
die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
c)
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
2.
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.Satz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.