(XXXX) BMPTAmtsbezAnO

Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:

Direktor bei der Generaldirektion POSTDIENST

- als Leiter eines Geschäftsbereichs

Direktor bei der Generaldirektion POSTBANK

- als Leiter eines Geschäftsbereichs

Direktor bei der Generaldirektion TELEKOM

- als Leiter eines Geschäftsbereichs

Präsident einer Oberpostdirektion

Vizepräsident einer Oberpostdirektion

Präsident der Landespostdirektion Berlin

Vizepräsident der Landespostdirektion Berlin

Präsident des Posttechnischen Zentralamtes

Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes

Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes

Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes

Präsident des Zentralamtes für Mobilfunk

Vizepräsident des Zentralamtes für Mobilfunk

Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost

Der Bundesminister für Post und Telekommunikation

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.