§ 2 BMLEHBeihÜbertrAnO — Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse und die Vertretung nach § 1 Absatz 1 bis 3 selbst auszuüben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.