§ 3 BMJVVertrAnO 2026 — Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses

(1) Wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vertreten, lautet die Bezeichnung für das Vertretungsverhältnis: „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz“ oder „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz“.

(2) Bei der Vertretung durch die Leiterin oder den Leiter eines Gerichts oder einer anderen Behörde lautet die Bezeichnung: „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, diese vertreten durch … [Angabe der vertretungsbefugten Person]“ oder „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, dieser vertreten durch … [Angabe der vertretungsbefugten Person]“.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.