I. BMJVGerWidAnO 2026
Auf Grund von § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird
1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,
2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
3.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,
4.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,
5.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,
6.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes,
7.
der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshofdie Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden. Das gilt auch für die Angelegenheiten der aus den Ländern abgeordneten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (ausgenommen Abordnungen zum Bundespatentgericht), nicht aber für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bundesdienst.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.