§ 1 BMJVertrAnO — Anwendungsbereich

Diese Anordnung gilt für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz bei allen rechtserheblichen Handlungen, insbesondere bei Rechtsgeschäften, in Verfahren vor Gerichten und Schiedsgerichten und in Verwaltungsverfahren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.