I. BMJErnAnO

Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)

dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes,

dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,

dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,

dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,

dem Präsidenten des Bundespatentgerichts und

dem Präsidenten des Deutschen Patentamts jeweils für ihren Geschäftsbereich,

dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts auch für das Bundesdisziplinargericht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.