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Auf Grund des § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der Fassung vom 10. Juli 1995 (GMBl S. 470) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), des Bundesamtes für Naturschutz (BfN), des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) sowie des Umweltbundesamtes (UBA) sowie das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.