II. BMinGZustAnO

Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Personalkostenbetreuung übertragen. Entsprechendes gilt für Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit in Kindergeldangelegenheiten. Das Bundesministerium für Gesundheit behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.