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Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 187) wird

dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,

der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,

dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information,

dem Paul-Ehrlich-Institut und

dem Robert Koch-Institutdie Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden und, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig sind, den Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis zu vertreten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.