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Nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich übertragen auf:

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die Direktorin oder den Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,

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die Direktorin oder den Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information,

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die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,

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die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts,

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die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Robert Koch-Instituts.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.