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Nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich übertragen auf:

die Direktorin oder den Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,

die Direktorin oder den Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information,

die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,

die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts,

die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des Robert Koch-Instituts.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.