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Startseite › Gesetze › BMG › § 58
BMG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 39 Verfahren des automatisierten Abrufs
  2. § 39a Datenbestätigung für öffentliche Stellen
  3. § 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung
  4. § 41 Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise
  5. § 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  6. § 43 (weggefallen)
  7. Unterabschnitt 2 · Melderegisterauskunft
  8. § 44 Einfache Melderegisterauskunft
  9. § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft
  10. § 46 Gruppenauskunft
  11. § 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
  12. § 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
  13. § 49 Automatisierte Melderegisterauskunft
  14. § 49a Datenbestätigung
  15. § 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
  16. § 51 Auskunftssperren
  17. § 52 Bedingter Sperrvermerk
  18. Unterabschnitt 3 · Zeugenschutz
  19. § 53 Zeugenschutz
  20. Abschnitt 6 · Ordnungswidrigkeiten
  21. § 54 Bußgeldvorschriften
  22. Abschnitt 7 · Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften
  23. § 55 Regelungsbefugnisse der Länder
  24. § 56 Verordnungsermächtigungen
  25. § 57 Verwaltungsvorschriften
  26. § 58 (weggefallen)
Bundesmeldegesetz

§ 58 BMG — (weggefallen)

Diese Vorschrift enthält keinen Text.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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§ 57
Verwaltungsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
BMG

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Statistik

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.