§ 2 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO — Vertretung bei Klagen
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung und der Beihilfe wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.