§ 1 BMeldDigiV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung bestimmt die zu übermittelnden Daten, die zur Erbringung von elektronischen Verwaltungsleistungen nach dem Bundesmeldegesetz erforderlich sind, sowie ihre Form und das Nähere über das Verfahren bei Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.