§ 4 BMELBGebV — Entstehung der Gebührenschuld bei Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes, die Sortenzulassung, die Verlängerung der Sortenzulassung und die Eintragung eines weiteren Züchters

Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags beim Bundessortenamt bei folgenden Entscheidungen:

1.

Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 des Sortenschutzgesetzes,

2.

Entscheidungen über die Sortenzulassung nach § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes,

3.

Entscheidungen über die Verlängerung der Sortenzulassung nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes und

4.

Entscheidungen über die Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes (Nummern 101, 201, 221 und 231 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.