§ 2 BMDVBeihÜbertrAnO — Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach § 1 in besonderen Fällen selbst auszuüben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.