Anlage BmAusV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1284 - 1288)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)

a)

Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheiden

b)

musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und Streichinstrumenten unterscheiden und zuordnen

c)

Anregungen sammeln und auswerten und Musterschutzbestimmungen beachten3

d)

Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigen

e)

Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten

f)

technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen

g)

Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren3

2Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)

a)

Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigen

b)

Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen

c)

Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellen

d)

Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen

e)

Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen6

3Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten

(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)

a)

Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion auswählen

b)

Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen

c)

Spezialwerkzeuge herstellen

d)

Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen

e)

Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen8

4Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)

a)

Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Naturstoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen

b)

Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen

c)

Werkstoffe, insbesondere nach statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten

d)

Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und Lagerkriterien einhalten

e)

Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen

f)

Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren

g)

Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt, durch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbeiten

13

5Herstellen von Verbindungen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)

a)

Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigen

b)

Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen7

c)

Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden und Löten herstellen4

6Herstellen von Oberflächen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)

a)

Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden und auswählen

b)

Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbehandeln

c)

Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden4

d)

Verzierungen anbringen

e)

Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheiden

f)

Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachten

g)

Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren

h)

Auftragstechniken anwenden

i)

Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen7

7Herstellen von Bogenstangen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)

a)

Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahresringen auf Maß zustoßen

b)

Hälse vorfertigen

c)

Bogenstangen konisch hobeln

d)

Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen und aussägen

e)

Bogenstangen erhitzen und biegen

f)

Kopfplatten aufpassen und aufleimen21

g)

Hälse ausarbeiten

h)

Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festigkeit und Elastizität feinhobeln

i)

Kopfkästchen bohren und ausstechen

j)

Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben manuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen12

8Herstellen von Bogenfröschen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)

a)

Froschkästchen und Haarlager einarbeiten2

b)

Froschrohlinge zurichten

c)

metallische und nichtmetallische Froschteile herstellen, bearbeiten, einpassen und befestigen

d)

Froschformen ausarbeiten10

9Herstellen von Bogenbeinchen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)

a)

Beinchenrohlinge zurichten

b)

Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal feilen6

10Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)

a)

Frösche auf Bogenstangen aufpassen

b)

Mechanik der Schraubenführung einarbeiten

c)

Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen und justieren6

11Spielfertigmachen von Bögen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)

a)

Bögen behaaren

b)

Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichtigung von Gewicht und Schwerpunkt anbringen

c)

Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfen

d)

Bögen verkaufs- und versandfertig machen10

12Reparieren von Bögen

(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)

a)

Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren

b)

Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen

c)

Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten und Schub erneuern

d)

historische Bögen erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen12

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)

a)

Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

während

der gesamten

Ausbildung

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team

(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)

a)

Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten sowie Arbeitsschritte festlegen

b)

Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen

c)

Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen

d)

Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten

e)

ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwenden

f)

Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden3

g)

Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergebnisse der Teamarbeit auswerten

h)

Material disponieren und Zeitbedarf abschätzen

i)

Liefertermine und -bedingungen beachten

j)

Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren2

6Betriebliche und technische Kommunikation

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)

a)

Informations- und Kommunikationstechniken nutzen

b)

auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern sowie Datenschutz beachten2

7Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)

a)

Skizzen anfertigen und anwenden

b)

Zeichnungen und Schnitte anfertigen sowie Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen

c)

technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden4

8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)

a)

Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden

b)

Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell und taktil, prüfen

c)

Zwischenkontrollen durchführen3

d)

Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren

e)

Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren sowie Qualitätskriterien anwenden

f)

Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigen

g)

zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen3

9Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)

a)

durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen

b)

Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen

c)

produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten2

d)

Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden

e)

Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen

f)

Kundenkontakte auswerten

g)

Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln

h)

Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen

i)

Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen3

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.