II. BMASZustAnO

Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach Nummer I dieser Anordnung übertragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.