§ 1 BMASErnAnO — Unmittelbare Bundesverwaltung
Es wird übertragen
1.
der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherungjeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis A 15.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.