Anlage BMASBGebV — (zu § 2 Absatz 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3377)

NummerGebühren- oder Auslagentatbestand

des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)Gebühren/Auslagen

in Euro

1Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung (§ 1a AÜG)   64,40

2Bearbeitung eines Antrags auf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG)  377,00

3Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) ohne Prüfung  218,00

4Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 oder § 2 Absatz 1 und 4 Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) mit

4.1Prüfung2 060,00

4.2einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten)1 316,00

5Untersagung und Verhinderung von Verleih ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 AÜG)

5.1Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 erster Halbsatz AÜG)   76,80

5.2Schriftliche Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG)   43,40

5.3Verhindern des weiteren Überlassens durch einen Verleiher ohne erforderliche Erlaubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG)nach Zeitaufwand

6Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 AÜG als

6.1Prüfung1 665,00

6.2einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten sowie bei Beschwerden und bei Nachschauprüfungen)  921,00

7Durchsuchung beim Verleiher nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr in Verzug (§ 7 Absatz 4 AÜG)nach Zeitaufwand

8Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 7 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:

8.1Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werdenin der tatsächlich

entstandenen Höhe

8.2Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werdenin der tatsächlich

entstandenen Höhe

8.3Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebührenin der tatsächlich

entstandenen Höhe

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.