§ 4 BMASÜZustWidVertrAnO — Übertragung der Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden

Soweit der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in ihrem Geschäftsbereich die Entscheidung nach dieser Anordnung getroffen haben, wird ihnen die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertragen. Eine weitere Delegation ist ausgeschlossen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.