§ 1 BlutArmV 2010 — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.

Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;

2.

Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer

a)

serologischen oder klinischen Untersuchung oder

b)

pathologisch-anatomischen Untersuchungden Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;

3.

Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.