Eingangsformel BLESV

Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.