§ 2 BlauSchimmelV 1978

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet,

1.

vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabaksämlinge unverzüglich zu vernichten,

2.

auf Anordnung der zuständigen Behörde

a)

vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabakpflanzen zu vernichten,

b)

die nach dem Abernten von Tabakpflanzen verbleibenden Reste zu vernichten,

c)

die Blauschimmelkrankheit zu bekämpfen,

3.

den Boden und die Räume, die zur Anzucht von Tabakpflanzen bestimmt sind, zu entseuchen, es sei denn, daß sie frei vom Blauschimmelpilz sind,

4.

Grundstücke, auf denen der Blauschimmelpilz aufgetreten ist, bis zum Ablauf der folgenden Vegetationsperiode von Tabakpflanzen freizuhalten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.