II. BKOrgErl 1986

Dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden übertragen:

1.

aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern die Zuständigkeiten für

a)

Umweltschutz,

b)

Sicherheit kerntechnischer Anlagen, Strahlenschutz,

2.

aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Zuständigkeit für Umwelt, Naturschutz,

3.

aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit die Zuständigkeiten für gesundheitliche Belange des Umweltschutzes, Strahlenhygiene, Rückstände von Schadstoffen in Lebensmitteln, Chemikalien.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.