I. BKOrgErl 1984

Der Staatssekretär beim Bundeskanzler wird zum Beauftragten für die Nachrichtendienste bestellt. Er untersteht dem Bundeskanzler unmittelbar.

Sein Vertreter ist ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt.

Dem Beauftragten ist zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Abteilung des Bundeskanzleramtes fachaufsichtlich unterstellt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.