Art 2 BJagdGÄndG 2
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, das Bundesjagdgesetz in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen, dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.