§ 10 BIV — Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten

Abweichend von § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes dürfen Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt schriftstellerische oder wissenschaftliche Nebentätigkeiten oder als Nebentätigkeit durchgeführte Vortragstätigkeiten nur mit vorheriger Genehmigung der Bundesanstalt ausüben, wenn ihnen ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil gewährt wird und Themen im gesetzlichen Aufgabenbereich der Bundesanstalt betroffen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.