Anhang III BioStoffV — Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2528)
Es gelten die Anforderungen nach Anhang II. Für Tätigkeiten mit Biostoffen in bioverfahrenstechnischen Apparaturen, zum Beispiel Bioreaktoren und Separatoren, gilt darüber hinaus:
A
SchutzmaßnahmenB
Schutzstufen
234
1.
Die Apparatur muss den Prozess physisch von der Umwelt trennen.verbindlichverbindlichverbindlich
2.
Die Apparatur oder eine vergleichbare Anlage muss innerhalb eines entsprechenden Schutzstufenbereichs liegen.verbindlichverbindlichverbindlich
3.
Die Prozessabluft der Apparatur muss so behandelt werden, dass ein Freisetzen von Biostoffenminimiert wird.verhindert wird.zuverlässig verhindert wird.
4.
Das Öffnen der Apparatur zum Beispiel zur Probenahme, zum Hinzufügen von Substanzen oder zur Übertragung von Biostoffen muss so durchgeführt werden, dass ein Freisetzen von Biostoffenminimiert wird.verhindert wird.zuverlässig verhindert wird.
5.
Kulturflüssigkeiten dürfen zur Weiterverarbeitung nur aus der Apparatur entnommen werden, wenn die Entnahme in einem geschlossenen System erfolgt oder die Biostoffe durch wirksame physikalische oder chemische Verfahren inaktiviert worden sind.verbindlichverbindlichverbindlich
6.
Dichtungen an der Apparatur müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Biostoffenminimiert wird.verhindert wird.zuverlässig verhindert wird.
7.
Der gesamte Inhalt der Apparatur muss aufgefangen werden können.verbindlichverbindlichverbindlich
Anmerkung:
Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.