§ 4 BinSchZV

(1) Die Erlaubnis zum innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr ist zu erteilen, wenn der Unternehmer oder die mit der Leitung des Betriebes ständig betraute Person fachlich geeignet ist.

(2) Fachlich geeignet ist, wer die zur Führung eines Unternehmens des innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehrs jeweils erforderlichen Kenntnisse auf den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Sachgebieten hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.