§ 6 BinSchStrEV — Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt,
2.
entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder
3.
entgegen § 1.03 Nummer 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass keine andere Person selbständig den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.