§ 9 BinSchSiV — Ausnahmen
Diese Verordnung findet mit Ausnahme des § 7 keine Anwendung auf Binnenschiffe, die im Eigentum des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände stehen. Dies gilt auch hinsichtlich der für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes oder eines Vertrages zum Gebrauch in Anspruch genommenen Binnenschiffe.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.