§ 30 BinSchPersV — Leichtmatrose und Leichtmatrosin

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin erwerben will, muss

1.

mindestens 15 Jahre alt sein und

2.

Folgendes vorweisen können:

a)

einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz  2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder

b)

einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms für die Betriebsebene.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.