§ 10 BinSchAufgG — Amtliche Mitteilung

Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die

1.

nach den §§ 12 und 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden,

2.

nach § 4 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden,der Datei führenden Stelle nach § 9 Absatz 1 mit.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.