§ 10 BinSchAufgG — Amtliche Mitteilung
Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die
1.
nach den §§ 12 und 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden,
2.
nach § 4 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden,der Datei führenden Stelle nach § 9 Absatz 1 mit.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.