§ 21 BinSchAbfÜbkAG — Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer
Die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens ist von der Körperschaftsteuer befreit.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.