Anhang I 5. BImSchV — (zu § 1 Absatz 1)

Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen:

1.

Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei

a)

festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder

b)

gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;

2.

Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;

3.

Anlagen nach Nr. 1.10;

4.

Anlagen nach Nr. 1.11;

5.

Anlagen nach Nr. 1.12;

6.

Anlagen nach Nr. 1.14.1;

7.

Anlagen nach Nr. 1.14.2;

8.

Anlagen nach Nr. 2.3;

9.

Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6;

10.

Anlagen nach Nr. 2.8;

11.

Anlagen nach Nr. 3.1;

12.

Anlagen nach Nr. 3.2.2.1;

13.

Anlagen nach Nr. 3.3;

14.

Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von

a)

10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,

b)

5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder

c)

10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;

15.

Anlagen nach Nr. 3.7;

16.

Anlagen nach Nr. 3.8;

17.

Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;

18.

Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;

19.

Anlagen nach Nr. 3.18;

20.

Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag;

21.

Anlagen nach Nr. 4.1;

22.

Anlagen nach Nr. 4.2;

23.

Anlagen nach Nr. 4.4;

24.

Anlagen nach Nr. 4.5;

25.

Anlagen nach Nr. 4.6;

26.

Anlagen nach Nr. 4.7;

27.

Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;

28.

Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;

29.

Anlagen nach Nr. 5.2.1;

30.

Anlagen nach Nr. 6.1;

31.

Anlagen nach Nr. 6.3;

32.

Anlagen nach Nr. 7.3.2;

33.

Anlagen nach Nr. 7.8;

34.

Anlagen nach Nr. 7.9;

35.

Anlagen nach Nr. 7.12;

36.

Anlagen nach Nr. 7.16;

37.

Anlagen nach Nr. 8.1;

38.

Anlagen nach Nr. 8.3.1;

39.

Anlagen nach Nr. 8.4;

40.

Anlagen nach Nr. 8.5.1;

41.

Anlagen nach Nr. 8.7;

42.

Anlagen nach Nr. 8.8;

43.

Anlagen nach Nr. 8.9.1;

44.

Anlagen nach Nr. 8.12.1;

45.

Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;

46.

Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.