Anlage 3 44. BImSchV — (zu § 30)Umrechnungsformel

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 827)

Die gemessenen Emissionen sind nach folgender Gleichung auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen:

Es bedeuten:

EB

= Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt

EM

= gemessene Emissionen

O2,B

= Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent

O2,M

= gemessener Sauerstoffgehalt in Volumenprozent.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.