Anlage 3 44. BImSchV — (zu § 30)Umrechnungsformel
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 827)
Die gemessenen Emissionen sind nach folgender Gleichung auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen:
Es bedeuten:
EB
= Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM
= gemessene Emissionen
O2,B
= Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent
O2,M
= gemessener Sauerstoffgehalt in Volumenprozent.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.