§ 17 43. BImSchV — Übermittlung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur in Übereinstimmung mit der Berichterstattung an das Sekretariat des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
1.
das nationale Emissionsinventar,
2.
die nationale Emissionsprognose,
3.
das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventar,
4.
das Inventar großer Punktquellen und
5.
den informativen Inventarbericht.Die Übermittlung erfolgt gemäß den Berichterstattungsfristen in Anlage 1.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.